Das Punktesystem

Die rechtliche Grundlage finden wir im StVG (Straßenverkehrsgesetz)

§ 4 Punktsystem

§ 29 Tilgung der Eintragungen


Freiwilliger Punkteabbau

 

Verkehrsdelikte ab 40,00 Euro Geldbuße führen dazu, dass 1 bis 7 Punkte im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg eingetragen werden.

 

Wer freiwillig ein Aufbauseminar für Kraftfahrer besucht, kann Punkte abbauen. Die Kurse werden von Seminar-Fahrschulen durchgeführt.

 

Punkteabzug ist jeweils nur einmal innerhalb von 5 Jahren und bis 0 Punkte möglich.

 

Wie viele Punkte kann ich abbauen?

 

In einem Aufbauseminar können nach dem Rabattsystem folgende Punkte abgebaut werden:

  • bis 8 Punkten    werden 4 Punkte gutgeschrieben
  • bei 9 – 13 Punkten werden 2 Punkte gutgeschrieben
  • bei 14 – 17 ist das Aufbauseminar Pflicht und es gibt keinen Punkte Rabatt.

Nach einem Aufbauseminar könne durch eine
verkehrspsychologische Beratung 2 Punkte abgebaut werden.

 

Sind 18 Punkte erreicht wird der Führerschein entzogen.

Wichtig bitte streng beachten:
*** Versäumte oder fehlende Benachrichtigung der Behörde ***

Werden wir bei 14 bzw. 18 Punkten nicht benachrichtigt, werden wird so behandelt, als hätte wir nur 9 Punkte.

Haben wir ohne Benachrichtigung 18 oder mehr Punkte erreicht, werden wir so behandelt, als hätten wir nur 14 Punkte.

 

Schreibt die Behörde (ab 14 Punkten) die Nachschulung zwingend vor, ermöglicht nur noch die freiwillige Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) den Abbau von zwei Punkten.

 

Die MPU ist eine Untersuchung durch einen Psychologen, der Motive und Verhaltensmuster für das verkehrswidrige Verhalten zu analysieren versucht.

 

Auskunft hierüber erteilt der örtliche TÜV. Danach wird beurteilt, ob die betroffene Person weiterhin zum Führen eines KFZ geeignet ist, bzw. ob Punkte abgebaut werden können.

 

 

Punkteabzug durch verkehrspsychologische Beratung (§71 FeV)

 

Die "Verkehrspsychologische Beratung" ist für viele Kraftfahrer die letzte Change, den Führerschein zu erhalten. 

 

Punkteabbau im Verkehrszentralregister in Flensburg

 

Die "Verkehrspsychologische Beratung" ist für viele Kraftfahrer die letzte Change, den Führerschein zu erhalten. 

 

Das Punktesystem nach § 4 Abs. 3 StVG hält für folgende Punktestände entsprechende Maßnahmen bereit:

schwerwiegende weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen,

Anordnung des Aufbauseminars und Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre.

Dasselbe wiederholt bei schon erfolgtem Aufbauseminar, schriftliche Verwarnung, Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von 2 Monaten.

 

Wenn diese 2 Monate ablaufen, Entzug der Fahrerlaubnis, 3 Monate Sperrfrist. Wie vor, nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis, im Regelfall MPU (siehe oben, durch TÜV.).

 

Tilgungsfristen: 

Verkehrszuwiderhandlungen

  • 2 Jahre bei einer Ordnungswidrigkeit 
    (bei Tilgungshemmung jedoch nicht länger als fünf Jahre).
  • 5 Jahre bei Straftaten, die nicht im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen. Bei Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen.
  • 10 Jahre bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen.

 

bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis

Sofern innerhalb von zwei Jahren ab Rechtskraft (bei Rechtsmittelverzicht sofort, sonst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, oder wenn das Verfahren abgeschlossen wurde, ohne dass weitere Rechtsmittel eingelegt werden können) kein erneuter Verkehrsverstoß geahndet wird, erfolgt automatisch die Löschung der Punkte.

 

Werden dagegen innerhalb der Zweijahresfrist wiederum Punkte eingetragen, so bleiben die alten Punkte so lange stehen, bis die neuen Punkte tilgungsreif sind. Maximal fünf Jahre bleiben Punkte eingetragen (Ausnahme: Trunkenheitsfahrt).

 

Schlimmere Folgen hat unter Umständen die Verurteilung wegen einer im Straßenverkehr begangenen Straftat. Zum einen beträgt die Verjährungsfrist hier fünf Jahre; zum anderen erfolgt während dieses Zeitraums keine Tilgung von Punkten.

 

Weitere Informationen beim KBA (Kraftfahrt-Bundesamt)

 

Wie man sich über seinen Punktestand informieren kann

Das Kraftfahrt-Bundesamt informiert Sie kostenlos über Ihren Punktestand.

 

Dazu müssen Sie einen formlos Antrag beim KBA (Kraftfahrtbundesamt) stellen,

(PDF Formular vom KBA)

 

dieser muss folgende Angaben enthalten

  • Geburtsname
  • Familienname
  • sämtliche Vornamen
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort

 

Der Antrag muss amtlich beglaubigt werden (Meldestelle, Polizei, Pfarrei)

Antrag erst vor Ort unterschreiben und Ausweis mitbringen.

 

Der einfachste Weg:

  • Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses
  • Das KBA - Formular mit Ihren Personendaten ausfüllen
  • Ihre persönlichen Unterschrift 

und an folgende Adresse senden

 

KRAFTFAHRT - BUNDESAMT

- Verkehrszentralregister -

23932 Flensburg