Lektion 7

Andere Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr

Grundlehrplan für alle Klassen

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Für den Fahrschüler wird bereitgestellt:

Der Fahrschüler erhält die Sicherheitsinfos (SHI)

Wer ist ein Raser?

  • Jemand der schnell fahren will, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind.
  • Ein Raser ist auch jemand welcher in der Stadt 50 KM/H, obwohl sich am Fahrbahnrand Personen aufhalten, welche vor dem Fahrzeug noch auf die Fahrbahn treten könnten.

Zum Raser in unfähiger Weise hoch stilisiert

  • Warum?
  • Wegen Unfähigkeit?
  • Wegen Stimmen der Politiker zur nächsten Wahl

 

  • Es gibt viele unzutreffende Aussagen


7. Andere Teilnehmer im Straßenverkehr

a) Besonderheiten und Verhalten gegenüber

- öffentlichen Verkehrsmitteln

- Bussen/ Schulbussen

§20 StVO Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse.

Schulbus

Busse mit Warnblinklicht:

Bushaltestelle

Verhalten gegenüber öffentlichen VK-Mitteln  

 

- Taxen

- Pkw und Motorradfahrern

- großen und schweren Fahrzeugen

 

* SHI = Sicherheitsinfo

- Fußgängern - Kindern und älteren Menschen – Behinderten
b) Verhalten an Fußgängerüberwegen und – Furten
§§25-27,1S3, Abs.2,4,6 Fußgänger § 26 Fußgängerüberwege Kinder, ältere Personen
c) Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung

- verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30

- bauliche Maßnahmen

FSP Vorderseite evtl. Gebiete noch mal klarstellen.

§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
StVO I. Allgemeine Verkehrsregeln

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.


(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.


(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten.

(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.


(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

§ 25 Fußgänger - StVO I. Allgemeine Verkehrsregeln


(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Benutzen sie die Fahrbahn, so müssen sie innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen; außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, müssen sie einzeln hintereinander gehen.


(2) Fußgänger, die Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführen, müssen die Fahrbahn benutzen, wenn sie auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen die anderen Fußgänger erheblich behindern würden. Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.


(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.


(4) Fußgänger dürfen Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (§ 43) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

Szymanski ***** fünf Sterne - Fahrschulen in Dortmund & Bochum

Anm. Der unterstrichene Text stammt aus dem Rahmenplan von 1999.


Abkürzungen: *1 = Internet, *CD = CD oder DVD, *F = Folien, *M = Modell oder Muster, *LM = Lernmittel, VK = Verkehr, VKT = Verkehrsteilnehmer

 

*[ wird durch die Fahrschulassistentin ausgehändigt]

 

Interner Vermerk: 09.05.07 /181085D21S2July 8, 1992